Simplico ist die Geschäftsbezeichnung von Manuel Jeremias Herk.
Vertragspartner ist, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, Manuel Jeremias Herk, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Simplico.
Gewerbebezeichnung: Public Relations.
Geschäftsanschrift: Tallach 113, 9182 St. Jakob im Rosental, Österreich.
UID-Nummer: ATU76803345.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen Simplico und seinen Kunden.
1.2. Simplico erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches.
1.3. Verträge mit Verbrauchern werden grundsätzlich nicht abgeschlossen und bedürfen jedenfalls einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.
1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, außer Simplico stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
1.5. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Folgeaufträge, sofern sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
1.6. Maßgeblich für den konkreten Leistungsumfang sind in folgender Reihenfolge: individuelle schriftliche Vereinbarung, Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft, Auftragsverarbeitungsvertrag und diese AGB.
1.7. Bei Widersprüchen zwischen diesen Dokumenten geht die speziellere und individuellere Regelung der allgemeineren Regelung vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Simplico erbringt Leistungen in den Bereichen KI-gestützte Automatisierung, Prozessautomatisierung, individuelle Softwareentwicklung, Systemintegration, KI-Agenten, Workflow-Automatisierung, Datenverarbeitung, Reporting- und KPI-Automatisierung sowie technische Umsetzung, Wartung und laufende Betreuung.
2.2. Die Leistungen können insbesondere Beratung, Analyse, Konzeption, technische Planung, Entwicklung, Einrichtung, Integration, Automatisierung, Testing, Dokumentation, Support, Wartung, Monitoring und Optimierung umfassen.
2.3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Projektbeschreibung, dem Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlich bzw. nachvollziehbar bestätigten Vereinbarung.
2.4. Simplico schuldet nur jene Leistungen, Funktionen, Integrationen, Datenverarbeitungen, Automatisierungen oder Ergebnisse, die ausdrücklich vereinbart wurden.
2.5. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Umsatzsteigerung, Kosteneinsparung, Conversion-Rate, Effizienzsteigerung, Datenqualität, Rankingverbesserung oder sonstige geschäftliche Wirkung wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.6. Simplico ist berechtigt, bei der Leistungserbringung eigene Methoden, Frameworks, Vorlagen, interne Tools, technische Standards und wiederverwendbare Bausteine einzusetzen.
3. Angebot und Vertragsabschluss
3.1. Angebote von Simplico sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots, elektronische Bestätigung, Unterzeichnung, Auftragsbestätigung, Zahlung einer Anzahlung oder durch tatsächlichen Projektbeginn nach Zustimmung des Kunden zustande.
3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform oder zumindest einer nachvollziehbaren Bestätigung per E-Mail, Angebotsdokument, Projektmanagement-System oder sonstiger dokumentierter Kommunikation.
3.4. Mündliche Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie von Simplico schriftlich oder nachvollziehbar bestätigt wurden.
3.5. Der Kunde ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob der im Angebot beschriebene Leistungsumfang seinen Anforderungen entspricht.
3.6. Simplico ist berechtigt, Angebote zeitlich zu befristen.
3.7. Nach Ablauf einer Angebotsfrist ist Simplico nicht mehr an Preise, Termine oder Leistungsbeschreibungen gebunden.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, Schnittstellen, Systeme, Daten, Testdaten, Ansprechpartner, Entscheidungen, Feedbacks und Freigaben rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.
4.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass bereitgestellte Daten, Inhalte, Zugangsdaten, Systeme und Schnittstellen rechtmäßig verwendet und an Simplico übergeben werden dürfen.
4.3. Der Kunde benennt geeignete Ansprechpartner, die fachlich und organisatorisch in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, Freigaben zu erteilen und Rückfragen zeitnah zu beantworten.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, von Simplico bereitgestellte Zwischenergebnisse, Testversionen, Prototypen, Konzepte und Umsetzungsschritte innerhalb angemessener Frist zu prüfen und Feedback zu geben.
4.5. Verzögerungen, Mehraufwand, Fehler oder Qualitätsminderungen, die durch fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zulasten von Simplico.
4.6. Simplico ist berechtigt, dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu verrechnen.
4.7. Termine, Fristen und Projektpläne verschieben sich angemessen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
4.8. Der Kunde ist für interne Freigaben, Rechtsprüfungen, Datenschutzprüfungen, fachliche Prüfungen, Datensicherungen und organisatorische Entscheidungen selbst verantwortlich.
5. Projektablauf, Pilotphase und Change Requests
5.1. Projekte können insbesondere aus Analyse, Konzeption, technischer Planung, Pilotphase, Prototyping, Umsetzung, Integration, Testphase, Feedback-Schleifen, Abnahme und Produktivsetzung bestehen.
5.2. Größere Projekte beginnen regelmäßig mit einem bezahlten Pilotprojekt, einer Testphase, einer technischen Validierung oder einem ersten Meilenstein.
5.3. Ziel eines Pilotprojekts ist es, Anforderungen, technische Machbarkeit, Datenqualität, Prozesslogik, Schnittstellen, wirtschaftlichen Nutzen und organisatorische Umsetzbarkeit zu prüfen.
5.4. Ein Pilotprojekt ist nicht automatisch mit der vollständigen Produktionsumsetzung gleichzusetzen.
5.5. Nach erfolgreichem Abschluss eines Pilotprojekts kann eine gesonderte Produktionsumsetzung vereinbart werden.
5.6. Die Produktionsumsetzung stellt ein eigenes Projekt oder einen eigenen Projektabschnitt dar und umfasst nur jene Leistungen, Funktionen, Integrationen und Automatisierungen, die ausdrücklich vereinbart wurden.
5.7. Änderungswünsche, zusätzliche Funktionen, neue Integrationen, zusätzliche Schnittstellen, zusätzliche Datenquellen, neue Auswertungen, geänderte Anforderungen, zusätzliche Feedback-Schleifen oder Erweiterungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Change Requests.
5.8. Change Requests können von Simplico gesondert angeboten und verrechnet werden.
5.9. Simplico ist nicht verpflichtet, nicht vereinbarte Zusatzleistungen ohne gesonderte Beauftragung umzusetzen.
5.10. Wird durch Änderungswünsche des Kunden der Projektumfang erweitert, verlängern sich Termine und Fristen angemessen.
5.11. Simplico kann verlangen, dass Change Requests vor Umsetzung schriftlich oder nachvollziehbar bestätigt werden.
6. Preise, Anzahlung und Zahlungsbedingungen
6.1. Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Auftragsbestätigung oder der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung.
6.2. Preise können als Pauschalpreise, Stundensätze, Tagessätze, Meilensteinzahlungen, monatliche Betreuungspauschalen, Jahrespakete oder laufende Nutzungs- bzw. Wartungsentgelte vereinbart werden.
6.3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.4. Simplico ist nicht Kleinunternehmer im Sinne der Kleinunternehmerbefreiung und stellt Rechnungen grundsätzlich mit Umsatzsteuer aus, sofern keine abweichende steuerliche Regelung anwendbar ist.
6.5. Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot, Vertrag oder auf der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist.
6.6. Simplico ist berechtigt, vor Beginn eines Projekts, Pilotprojekts, Meilensteins oder Projektabschnitts eine Anzahlung in Höhe von 50 % des jeweils vereinbarten Entgelts zu verlangen.
6.7. Für eine spätere Produktionsumsetzung oder Gesamtlösung kann Simplico ebenfalls eine Anzahlung in Höhe von 50 % des dafür vereinbarten Entgelts verlangen.
6.8. Meilensteinzahlungen können zusätzlich oder alternativ vereinbart werden.
6.9. Die restliche Vergütung ist nach Abschluss des jeweiligen Meilensteins, Projektabschnitts, Pilotprojekts, Produktionsprojekts oder nach Rechnungslegung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
6.10. Bei Zahlungsverzug ist Simplico berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, Mahnspesen und zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen.
6.11. Bei Zahlungsverzug ist Simplico berechtigt, laufende Leistungen, Projektarbeiten, Support, Wartung, Betreuung, Weiterentwicklung, Produktivsetzung oder Zugänge bis zur vollständigen Zahlung offener Beträge auszusetzen.
6.12. Durch eine berechtigte Leistungspause verlängern sich Termine und Fristen angemessen.
6.13. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7. Termine und Verzögerungen
7.1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von Simplico ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
7.2. Unverbindliche Zeitpläne, grobe Projektpläne, Schätzungen oder geplante Fertigstellungstermine dienen nur der Orientierung.
7.3. Termine hängen insbesondere von rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden, Freigaben, Zugangsdaten, Testdaten, Drittanbietern, API-Verfügbarkeit, Datenqualität und technischer Erreichbarkeit externer Systeme ab.
7.4. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, verspätete Freigaben, geänderte Anforderungen, Drittanbieterprobleme, höhere Gewalt, technische Störungen oder sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Simplico verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
7.5. Simplico haftet nicht für Verzögerungen, die nicht von Simplico verschuldet wurden.
7.6. Bei wesentlichen Verzögerungen wird Simplico den Kunden nach Möglichkeit informieren und eine angepasste Planung vorschlagen.
8. Drittanbieter, APIs und externe Systeme
8.1. Simplico kann zur Leistungserbringung Drittanbieter, APIs, KI-Modelle, Cloud-Dienste, CRM-Systeme, ERP-Systeme, E-Mail-Systeme, Kalenderdienste, Automatisierungsplattformen, Datenbanken, Hostinganbieter, Analyse-Tools oder sonstige externe Systeme einsetzen oder integrieren.
8.2. Zu den eingesetzten Tools und Dienstleistern können insbesondere Anthropic, OpenAI, n8n, Google und vergleichbare Anbieter gehören.
8.3. Der konkrete Einsatz von Drittanbietern richtet sich nach dem Projekt, der technischen Notwendigkeit, der Leistungsbeschreibung und den datenschutzrechtlichen Anforderungen.
8.4. Soweit Systeme, Plattformen, APIs oder Dienste nicht von Simplico selbst entwickelt, betrieben oder kontrolliert werden, übernimmt Simplico keine Verantwortung für deren dauerhafte Verfügbarkeit, Sicherheit, Funktionsweise, Schnittstellenstabilität, Preisgestaltung, Datenverarbeitung, technische Änderungen, Sperren, API-Limits, Ausfälle oder Fehlfunktionen.
8.5. Änderungen, Einschränkungen, Preiserhöhungen, Sicherheitsvorfälle, API-Änderungen, Vertragsänderungen oder Ausfälle von Drittanbietern liegen außerhalb des Einflussbereichs von Simplico.
8.6. Mehraufwand, der durch Änderungen, Störungen, Ausfälle oder Einschränkungen externer Systeme entsteht, kann gesondert verrechnet werden, sofern Simplico diese Umstände nicht selbst verschuldet hat.
8.7. Kosten für Drittanbieter-Lizenzen, API-Nutzung, Cloud-Dienste, Plattformgebühren, Nutzungsgebühren, Datenbankkosten oder externe Tools trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
8.8. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen, Lizenzbedingungen, Datenschutzbedingungen und Sicherheitsanforderungen eingesetzter Drittanbieter zu beachten, soweit er selbst Vertragspartei dieser Drittanbieter ist.
9. KI-spezifische Regelungen und KI-Agenten
9.1. Simplico kann KI-gestützte Systeme, KI-Agenten, Sprachmodelle, Klassifizierungsmodelle, Analysemodelle, Automatisierungslogiken, Entscheidungsunterstützungssysteme oder sonstige KI-Komponenten einsetzen, entwickeln oder integrieren.
9.2. KI-Systeme können trotz sorgfältiger Planung, Konfiguration, Tests und Überwachung fehlerhafte, unvollständige, unerwartete, verzerrte, veraltete, missverständliche oder interpretationsbedürftige Ergebnisse liefern.
9.3. Der Kunde bleibt für die fachliche, wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und inhaltliche Prüfung von KI-Ergebnissen verantwortlich.
9.4. Dies gilt insbesondere bei geschäftskritischen Entscheidungen, Kundenkommunikation, Vertragsabschlüssen, Rechnungsdaten, Zahlungen, Buchhaltungsdaten, Personalentscheidungen, rechtlich relevanten Prozessen oder sonstigen wesentlichen Unternehmensprozessen.
9.5. KI-Agenten, Automatisierungen und Softwarelösungen können externe Aktionen ausführen, insbesondere E-Mails vorbereiten oder versenden, Daten strukturieren, Rechnungsdaten vorbereiten, Informationen in Systeme übertragen, CRM-Einträge vorbereiten oder sonstige automatisierte Prozessschritte ausführen.
9.6. Solche externen Aktionen erfolgen nur, wenn sie im Angebot, Vertrag oder in einer sonstigen schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibung vorgesehen sind und der Kunde dem Einsatz zugestimmt hat.
9.7. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Prüf-, Freigabe-, Kontroll-, Limitierungs- und Überwachungsmechanismen festzulegen.
9.8. Simplico übernimmt keine Garantie dafür, dass KI-Systeme oder KI-Agenten jederzeit fehlerfrei, vollständig, wirtschaftlich optimal, rechtlich korrekt oder frei von unerwartetem Verhalten funktionieren.
9.9. Simplico haftet nicht für wirtschaftliche Nachteile, Fehlentscheidungen, Folgeschäden, Datenänderungen, Kommunikationsfehler oder sonstige Konsequenzen aus KI-Ergebnissen oder KI-Agenten, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Simplico beruhen und soweit gesetzlich zulässig.
9.10. Simplico bemüht sich, gemeldete Fehlfunktionen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und vereinbarten Supportzeiten zeitnah zu prüfen und zu beheben.
9.11. Der Kunde ist verpflichtet, Simplico unverzüglich zu informieren, wenn KI-Systeme, Automatisierungen oder KI-Agenten unerwartete, fehlerhafte oder risikobehaftete Ergebnisse liefern.
9.12. Falls eine KI-Anwendung als regulierte oder besonders risikorelevante Anwendung einzustufen ist, sind Rollen, Pflichten, Dokumentation, menschliche Aufsicht, Logging, Risikobewertung und Compliance-Maßnahmen gesondert zu vereinbaren.
10. Datenschutz und Datenverarbeitung
10.1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und die einschlägigen österreichischen Datenschutzbestimmungen.
10.2. Soweit Simplico personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
10.3. Der Kunde bleibt in diesem Fall Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Zulässigkeit der bereitgestellten Daten, die Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen, die Datenqualität, die Zwecke der Verarbeitung und die Weisungen an Simplico.
10.4. Simplico verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden nur auf Grundlage dokumentierter Weisungen des Kunden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht.
10.5. Simplico setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ein, soweit dies für die jeweilige Leistung erforderlich und vereinbart ist.
10.6. Simplico darf geeignete Subdienstleister einsetzen, sofern dies im Auftragsverarbeitungsvertrag, im Angebot oder in einer sonstigen Vereinbarung vorgesehen ist.
10.7. Kundendaten werden grundsätzlich nicht außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, außer dies ist rechtlich zulässig, für die Leistungserbringung notwendig und vom Kunden ausdrücklich genehmigt.
10.8. Der Kunde ist verantwortlich für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der eingesetzten Prozesse, Datenquellen, Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Kommunikationsdaten und sonstigen personenbezogenen Daten, die er Simplico bereitstellt.
10.9. Simplico ist nicht verpflichtet, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der vom Kunden bereitgestellten Daten oder Prozesse rechtlich zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich als Beratungsleistung vereinbart wurde.
10.10. Datenschutzrechtliche Dokumente, insbesondere Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise, Consent-Texte und Auftragsverarbeitungsverträge, sind gesondert zu erstellen und rechtlich zu prüfen.
11. Nutzungsrechte, Quellcode und geistiges Eigentum
11.1. Sämtliche Rechte an Konzepten, Workflows, Automatisierungslogiken, Quellcodes, Skripten, Templates, Frameworks, KI-Agenten-Konfigurationen, Prozessmodellen, Systemarchitekturen, Dokumentationen, Prompts, Datenmodellen, technischen Lösungsansätzen und sonstigen von Simplico erstellten Arbeitsergebnissen verbleiben bei Simplico, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
11.2. Dies gilt insbesondere für urheberrechtliche Nutzungsrechte, Verwertungsrechte, Bearbeitungsrechte, Wiederverwendungsrechte, Know-how, generische Bausteine, Methoden und technische Konzepte, soweit Simplico daran Rechte innehat oder diese rechtlich schützen kann.
11.3. Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht am final vereinbarten Endprodukt zur internen Nutzung im eigenen Unternehmen.
11.4. Eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten, Quellcode, Repositories, Bearbeitungsrechten, Weitergaberechten, Wiederverkaufsrechten, Replikationsrechten oder Rechten zur eigenständigen Weiterentwicklung erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung und ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.
11.5. Die Übergabe oder Präsentation von Materialien während des Projektverlaufs führt nicht automatisch zu einem Eigentums-, Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Verwertungsrecht des Kunden.
11.6. Vorarbeiten, Zwischenergebnisse, Entwürfe, unfertige Versionen, Testversionen, Prototypen, interne Dokumentationen, Entwicklungsnotizen, Prompt-Strukturen, technische Skizzen, interne Automatisierungslogiken, Frameworks, Bibliotheken und nicht final übergebene Materialien bleiben Simplico zugeordnet.
11.7. Nur das ausdrücklich vereinbarte finale Endprodukt bzw. der vereinbarte finale Leistungsstand wird dem Kunden im vereinbarten Umfang zur Nutzung bereitgestellt.
11.8. Simplico ist berechtigt, allgemeines Know-how, generische Bausteine, wiederverwendbare Komponenten, Methoden, Frameworks, Templates, nicht kundenspezifische Automatisierungslogiken und technische Erfahrungswerte auch für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
11.9. Eine Weitergabe, Replikation, Übertragung, Lizenzierung, Veröffentlichung, Nachbildung, Vermietung, Unterlizenzierung oder Nutzung durch verbundene Unternehmen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Simplico untersagt.
11.10. Die Nutzung der Leistungen durch Tochtergesellschaften, Schwestergesellschaften, Muttergesellschaften, verbundene Unternehmen, Franchise-Partner, Kooperationspartner oder Dritte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
11.11. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher offener Beträge verbleiben sämtliche Nutzungsrechte vollständig bei Simplico.
11.12. Open-Source-Komponenten, Drittanbieter-Software, APIs, Bibliotheken oder externe Frameworks unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
11.13. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen einzuhalten, soweit sie für die Nutzung der Lösung relevant sind.
12. Abnahme
12.1. Simplico stellt dem Kunden nach Fertigstellung eines vereinbarten Leistungsteils, Meilensteins, Pilotprojekts oder Endprodukts die Leistung zur Prüfung bereit.
12.2. Der Kunde hat die Leistung innerhalb von 7 Kalendertagen ab Bereitstellung zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel konkret, nachvollziehbar und schriftlich zu melden, sofern nicht eine andere Prüffrist vereinbart wurde.
12.3. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung wesentlich von der ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibung abweicht.
12.4. Nicht vereinbarte Zusatzwünsche, neue Funktionen, Erweiterungen, Designänderungen, geänderte Anforderungen, zusätzliche Integrationen oder geänderte Prozesslogiken gelten nicht als Mängel, sondern als Änderungswünsche.
12.5. Nutzt der Kunde die Leistung produktiv, gibt er sie intern oder extern frei oder meldet er innerhalb der Prüffrist keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
12.6. Zwischenergebnisse, Testversionen, Prototypen, Demos oder Entwürfe dienen der Abstimmung und stellen keine endgültige Leistung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als final übergeben wurden.
12.7. Teilabnahmen sind zulässig.
12.8. Abgenommene Teilleistungen gelten als vertragsgemäß erbracht, sofern keine verdeckten wesentlichen Mängel bestehen.
13. Gewährleistung
13.1. Für berechtigte Mängel leistet Simplico Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese AGB keine zulässigen abweichenden Regelungen enthalten.
13.2. Simplico ist zunächst zur Verbesserung oder Nachbesserung berechtigt.
13.3. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die gelieferte Leistung erheblich von der ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibung abweicht.
13.4. Kein Mangel liegt vor, wenn eine Funktion, Erweiterung, Integration, Schnittstelle, Auswertung oder Automatisierung vom Kunden gewünscht wird, aber nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfangs war.
13.5. Keine Gewährleistung besteht für Fehler, Störungen oder Schäden, die durch externe Systeme, Drittanbieter, APIs, Kundendaten, falsche Eingaben, fehlende Mitwirkung, Änderungen durch den Kunden, fehlende Updates, unsachgemäße Nutzung, nicht autorisierte Eingriffe oder nachträgliche Änderungen der technischen Umgebung entstehen.
13.6. Während einer laufenden Betreuung dürfen betreute Systeme, Automatisierungen, KI-Agenten, Workflows, Schnittstellen oder Softwarelösungen vom Kunden nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Simplico verändert werden.
13.7. Nimmt der Kunde ohne Zustimmung Änderungen vor, entfallen Gewährleistungs-, Support- und Wartungspflichten von Simplico für daraus entstehende Fehler, Störungen oder Schäden.
13.8. Ohne laufende Betreuung darf der Kunde übergebene Lösungen für interne Zwecke selbst verändern, sofern dadurch keine Rechte von Simplico verletzt, keine Systeme repliziert, keine Lösungen weitergegeben und keine nicht eingeräumten Nutzungsrechte ausgeübt werden.
13.9. In diesem Fall trägt der Kunde die Verantwortung für Wartung, Funktion, Sicherheit, Weiterentwicklung und Kompatibilität selbst.
13.10. Bei beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäften ist insbesondere die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 UGB zu beachten; nach dieser Regelung können bei unterlassener Mängelanzeige bestimmte Ansprüche verloren gehen.
14. Haftung
14.1. Simplico haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
14.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
14.3. Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, Datenverlust, Betriebsunterbrechungen, Reputationsschäden, verlorene Geschäftschancen, Fehlentscheidungen des Kunden, frustrierte Aufwendungen oder Schäden aus Drittanbietersystemen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
14.4. Simplico haftet nicht für wirtschaftliche, organisatorische, technische oder rechtliche Konsequenzen, die aus nicht oder nicht wie erwartet funktionierenden Automatisierungen, KI-Agenten, Softwarelösungen, Schnittstellen, Workflows, Auswertungen oder Drittanbietersystemen entstehen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Simplico beruhen.
14.5. Simplico haftet nicht für die Sicherheit, Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Datenverarbeitung oder technische Stabilität von Software, Plattformen, APIs, KI-Modellen, Cloud-Diensten oder sonstigen Systemen, die nicht von Simplico selbst betrieben oder kontrolliert werden.
14.6. Der Kunde ist für angemessene Datensicherung, Zugriffskontrollen, interne Freigaben, organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, Prüfung geschäftskritischer Prozesse und Überwachung automatisierter Abläufe verantwortlich.
14.7. Simplico übernimmt keine Garantie dafür, dass entwickelte Systeme jederzeit fehlerfrei, unterbrechungsfrei, vollständig sicher, manipulationssicher oder dauerhaft mit allen externen Systemen kompatibel sind.
14.8. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Simplico der Höhe nach auf das Nettoentgelt des betroffenen Auftrags oder Projektabschnitts beschränkt.
14.9. Bei laufenden Betreuungs-, Wartungs- oder Supportverträgen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf die Nettoentgelte der letzten drei Monate vor Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses beschränkt.
14.10. Die Haftung für Personenschäden, zwingende gesetzliche Ansprüche und sonstige gesetzlich nicht beschränkbare Haftung bleibt unberührt.
15. Wartung, Support und laufende Betreuung
15.1. Wartung, Support, Monitoring, Fehlerbehebung, laufende Betreuung, Instandhaltung und Weiterentwicklung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
15.2. Simplico bietet laufende Betreuungs-, Wartungs-, Support- und Instandhaltungspakete auf monatlicher oder jährlicher Basis an.
15.3. Die konkrete Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Betreuungsvertrag oder Service-Level-Agreement.
15.4. Sofern nicht anders vereinbart, kann eine sechsmonatige Testphase vereinbart werden.
15.5. Nach Ablauf der Testphase beträgt die Mindestlaufzeit für laufende Betreuungspakete ein Jahr.
15.6. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
15.7. Nicht inkludiert sind neue Funktionen, größere Erweiterungen, zusätzliche Integrationen, Änderungen durch Drittanbieter, Datenbereinigungen, Sonderauswertungen, strategische Zusatzleistungen, rechtliche Prüfungen oder umfassende Systemumstellungen, sofern diese nicht ausdrücklich im Betreuungspaket enthalten sind.
15.8. Konkrete Reaktionszeiten, Notfall-Support, Wochenend-Support, 24/7-Betreuung oder garantierte Lösungszeiten gelten nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
15.9. Simplico bemüht sich, gemeldete Fehler und Störungen innerhalb angemessener Zeit zu prüfen und im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu beheben.
15.10. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet Simplico keine permanente Überwachung, keine 24/7-Verfügbarkeit und keine garantierte Fehlerbehebung innerhalb weniger Stunden.
15.11. Support erfolgt über die vereinbarten Kommunikationskanäle.
15.12. Außerhalb vereinbarter Supportleistungen kann Simplico zusätzlichen Aufwand nach Stundensatz oder gesondertem Angebot verrechnen.
16. Vertraulichkeit
16.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln.
16.2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Projektplanungen, technische Konzepte, Geschäftsprozesse, Kundendaten, Zugangsdaten, interne Dokumente, Strategien, Softwarearchitekturen, Workflows, Automatisierungslogiken, verwendete Technologien, Quellcode, KI-Agenten-Konfigurationen, interne Kommunikation, wirtschaftliche Informationen und sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen.
16.3. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der betroffenen Partei zulässig, sofern keine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.
16.4. Simplico darf vertrauliche Informationen an eigene Erfüllungsgehilfen, Subdienstleister oder technische Dienstleister weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
16.5. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende weiter.
16.6. Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder ohne Verletzung dieser AGB öffentlich bekannt werden.
16.7. Die Parteien verpflichten sich, Zugangsdaten, API-Schlüssel, Passwörter und sonstige sicherheitsrelevante Informationen besonders sorgfältig zu behandeln.
17. Referenznennung
17.1. Simplico darf Name, Logo, Projektbeschreibung, Screenshots, technische Details oder Ergebnisse des Kunden nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden als Referenz verwenden.
17.2. Eine Case Study, öffentliche Projektbeschreibung, Nennung auf der Website, Nennung in Präsentationen oder Veröffentlichung in sozialen Medien bedarf der Zustimmung des Kunden.
17.3. Simplico darf allgemeine, anonymisierte Erfahrungswerte und nicht vertrauliches Know-how aus Projekten für eigene Zwecke weiterverwenden.
17.4. Die Nutzung vertraulicher Informationen im Rahmen von Referenzen ist ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt.
18. Vertragslaufzeit und Kündigung
18.1. Projektverträge enden grundsätzlich mit vollständiger Leistungserbringung, Abnahme und Zahlung.
18.2. Laufende Betreuungs-, Wartungs-, Support- oder Instandhaltungsverträge laufen für die jeweils vereinbarte Mindestlaufzeit.
18.3. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Testphase beträgt die Mindestlaufzeit für laufende Betreuungspakete ein Jahr, sofern nicht anders vereinbart.
18.4. Die Kündigungsfrist für laufende Verträge ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
18.5. Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit.
18.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
18.7. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug, schwerwiegender Vertragsverletzung, Verletzung von Vertraulichkeitspflichten, unzulässiger Weitergabe von Systemen, Replikation von Lösungen oder nicht autorisierten Eingriffen in betreute Systeme.
18.8. Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Aufwände, laufende Drittanbieter-Kosten, gebuchte Lizenzen, Meilensteine und bis zur Kündigung entstandene Kosten sind vom Kunden zu bezahlen.
18.9. Kündigungen bedürfen der Schriftform oder einer nachvollziehbaren elektronischen Form.
19. Datenherausgabe, Projektende und Offboarding
19.1. Nach Projektende erhält der Kunde jene finalen Endprodukte, Exporte, Zugangsinformationen oder Dokumentationen, die ausdrücklich vereinbart wurden.
19.2. Nicht automatisch herauszugeben sind interne Arbeitsunterlagen, unfertige Entwürfe, Zwischenergebnisse, Testversionen, interne Dokumentationen, Entwicklungsnotizen, Repositories, Quellcode, generische Bausteine, Frameworks, Templates, Prompt-Strukturen, interne Automatisierungslogiken oder sonstige Materialien, die nicht ausdrücklich als Teil des finalen Lieferumfangs vereinbart wurden.
19.3. Zusätzliche Übergaben, Datenexporte, Migrationen, Dokumentationen, technische Einschulungen, Quellcode-Herausgaben oder Offboarding-Leistungen können gesondert verrechnet werden.
19.4. Simplico ist berechtigt, Kopien projektbezogener Unterlagen aufzubewahren, soweit dies zur Dokumentation, Rechtsverteidigung, Abrechnung, Gewährleistung oder Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
19.5. Zugangsdaten sind nach Projektende zurückzugeben, zu löschen, zu ändern oder auf Wunsch des Kunden zu übergeben, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist.
19.6. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig vor Projektende mitzuteilen, welche Daten, Exporte oder Übergaben er benötigt.
19.7. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet Simplico nach Projektende keine weitere Wartung, Wiederherstellung, Migration, Weiterentwicklung oder technische Betreuung.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen und, soweit zulässig, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Kärnten am Sitz bzw. Geschäftsstandort von Simplico.
20.3. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftsstandort von Simplico.
20.4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrags bedürfen der Schriftform oder einer nachvollziehbaren elektronischen Bestätigung.
20.5. Das gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
20.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, undurchsetzbar oder lückenhaft sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
20.7. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
20.8. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Simplico an Dritte übertragen.
20.9. Simplico darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Rechtsnachfolger oder verbundene Unternehmen übertragen, soweit berechtigte Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.